ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten
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Fertiggestellte Bauleistungen werden am Bau gemäß § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B abgenommen. Dieser Vorgang beschreibt eine klar definierte Art und Weise der Überprüfung, ob die Arbeiten in Gänze und zu der vertraglich zugesicherten Qualität erstellt wurden. Dabei wird das abgenommene Bauteil in den Besitz und die Verantwortung des Auftraggebers übergeben.