ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z

In einem Bauantragsverfahren können so genannte Ausnahmen von dem Bauordnungsrecht erteilt werden. Diese liegen in dem Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nur diese können Ausnahmen erteilen. Es muss geprüft werden, ob eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen besteht. Es können Ausnahmen von den Vorschriften der BauNVO und den Landesbaugesetzen erteilt werden.