ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten
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Die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis einer Baubehörde ist die Einwilligung eines Grundstückeigentümers, daß definierte Sachverhalte geduldet und erlaubt werden. Im Konkreten sind dieses Überfahrtsrechte, Leitungsrechte oder Duldungsrechte. So kann ein Grundstückseigentümer einem Nachbarn erlauben, sein Grundstück zur Erschliessung eines nicht an die öffentlichen Wege angeschlossenens Bereichs zu übefahren. Gleiches gilt z.B. für Leitungen oder Abstandsflächen, die auf dem Grundstück geduldet werden. Das eigene Grundstück wird dadurch etnwertet. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet. Die Baulast ist eine Verpflichtung gegenüber dem Staat, um zu erklären, daß die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die zvilrechtliche Regelung zur Nutzung fremden Eigentums wird in der Grunddienstbarkeit geregelt.
Baulasten sind meist Grundlagen zur positiven Bewilligung eines Bauantrags. Hier werden meist grundlegende Sachverhalte geklärt und erlaubt.
Die Regelungen zur Baulast entspringen dem Bauordnungsrecht der Länder.