Eine Beteiligung des Bürgers wird bei der Bauleitplanung durchgeführt. Nach BauGB Paragraph 3 ist diese vorzusehen. Es werden zwei unterschiedliche Arten unterschieden. Erstens vorgezogene Bürgerbeteiligung, zweitens Auslegungsverfahren. Der Bürger hat durch diese Arten die Möglichkeit innerhalb eines festgelegten Zeitraum seine Meinung zu städtebaulichen Planungen kund zu tun. Der Gesetzgeber ist verpflichtet die Meinungen in den Entwurf zu berücksichtigen.