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Enteignung

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Eine Enteignung von Privatbesitz kann nach Baugesetzbuch BauGB §§ 85-92 vorgenommen werden. Der Staat muss nachweisen, daß das Wohl der Allgemeinheit dieses erfordert. Für die Enteignung ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. (BauGB § 93) Eine Enteignung kann zum Beispiel beim Bau neuer Straßen auftreten.