ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten

fliegender Bau

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z

Fliegende Bauwerke sind temporäre Unterkünfte und Wetterschutze, die wieder abgebaut werden können. Es handelt sich um Zelte, Fahrgeschäfte, Tribünen, Schaubuden, Open-Air Bühnen und Überdachungen. Die Genehmigung für das Aufstellen ist in den Landesbauordnungen geregelt. Eine Genehmigung wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Vor Inbetriebnahme wird muss von den Ämtern eine Gebrauchsabnahme erfolgen. Die Anforderungen an fliegende Bauten stehen in den DIN EN 13782, 13814 und der DIN 4112.