Die Bezeichnung Geschoß beschreibt eine zusammenhängende horizontale Fläche, die zur Nutzung des Menschen geeignet ist. Aus baurechtlicher Sicht sind Geschosse auch als Einheit zu betrachten, wenn diese durch Versprünge oder kleinere Treppenanlagen zusammenhängen. Andere Begriffe sind Etage oder Stockwerk.
Die Geschossigkeit ist eine der wichtigen Festlegungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks. In Bebauungsplänen werden die Anzahl der Geschosse festgelegt. Dabei werden Kellergeschosse, Vollgeschosse und Dachgeschosse unterschieden. Die Anzahl der Vollgeschosse wird bindend festgelegt. Dachgeschosse und deren Definition unterliegen der einzelnen Landesbauordnungen. Kellergeschosse werden für gewöhnlich nicht in Berechnungen und Festlegungen mit einbezogen, solange diese nicht dem Wohnen oder der Arbeit dienen. Ansonsten sind dieses auch Vollgeschosse.
Die Ausgestaltung (Höhe etc.) wird von den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich festgelegt. In einigen Ländern werden Mindesthöhen definiert.