Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter insgesamt auf einem Grundstück erstellt werden können. Neben der Grundflächenzahl (GRZ), der Anzahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl (BMZ), bildet dieser Wert das Maß der baulichen Nutzung.
Dieses Maß der baulichen Nutzung ist im bundesdeutschen Planungsrecht verankert. In der Baunutzungsverordnung § 20 wird die Berechnungsart definiert. Es werden alle Vollgeschosse als Bruttogeschossfläche hinzugerechnet. Es kann in bestimmten Bebauungsplänen festgelegt werden, dass die Flächen in anderen Geschossen teilweise hinzugezogen werden. Die hinzuzufügenden Räume sind Aufenthaltsräume und deren Zugangsräume. Auch hier werden die Bruttogeschossflächen gerechnet. (mit Umfassungswänden)
Die Geschossflächenzahl steuert städtebaulich die Entwicklung von Gebieten. Es wird somit die bauliche Dichte bestimmt. Die GFZ wird im Rahmen von Bebauungsplänen festgehalten. Die festgelegten Werte dürfen nicht überschritten werden. Allerdings können Ausnahmen aus triftigen Gründen erwirkt werden. Hierfür muss ein gesonderter Antrag mit einer stichhaltigen Begründung in den zuständigen Ämtern eingereicht werden.
Die Geschossflächenzahl wird entsprechend dem zu gestaltendem Umfeld angepasst. So sind in Kleinsiedlungsgebieten Werte um die 0,4 bei zwei Vollgeschossen meistens vorgegeben. In Kerngebieten kann die GFZ auch bis zu 3,0 auf mehreren Vollgeschossen steigen.
Die GFZ wird als Koeffizient des Verhältnisses von Grundstück zu Bruttogeschossfläche angezeigt. Eine Festsetzung von 0,4 bei zwei Vollgeschossen entspricht 40% der Grundstücksfläche. Beispiel: Ein Grundstück von 1.000 m² weist bei der Festlegung einer GFZ von 0,4 auf zwei Vollgeschossen 400 m² Bruttogeschossfläche auf. Dieses bedeutet, dass jedes Geschoss 200 m² groß sein darf.