Der Auftraggeber hat bis zu einer förmlichen Abnahme das recht auf Nachbesserung von Mängeln. Erst nach einer förmlichen Abnahme tritt der Anspruch auf Gewährleistung ein. Diese wird in der VOB geregelt. Sollte ein Mangel seitens einer Baufirma nicht beseitigt werden, besteht das Recht auf Minderung. Dieses ist konkret eine Preissenkung. Auch ein Schadenersatz kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Als Sicherheit für Bauleistungen neben der Gewährleistung dient der Sicherheitseinbehalt, der in den Werkverträgen mit Baufirmen festgelegt wird.
Die Gewährleistungsfrist, also die Zeitspanne für die der Unternehmer für seine Bauleistungen bürgen muss,beträgt nach BGB Vertrag fünf Jahre. Sollte ein VOB Vertrag unterschrieben werden, gelten vier Jahre.