Bei einer in einem Bebauungsplan vorgeschriebenen offenen Bebauung muss ein Grenzabstand eingehalten werden. Dieser ist durch die Landesbauordnungen definiert. In der Regel aber gilt in Deutschland ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze. Sollte eine geschlossene Bebauung vorgeschrieben werden gilt kein Grenzabstand. Dieser ist dann nicht existent.