Das Grundbuch beschreibt die Eigenschaften und die Lasten eines Grundstücks und legt diese notariell öffentlich fest. Eine Änderung ist nur mittels eines Notars möglich. Das Amtsgericht umfasst meist ein Grundbuchamt, das das Grundbuch verwaltet. Das Grundbuch besteht immer für ein Grundstück. Für jedes Grundstück besteht in dem Grundbuch ein Grundbuchblatt. Dieses besteht aus dem Kataster (Bestandsverzeichnis). Dieses beschreibt die Größe u.a Merkmale. Des weiteren umfasst es drei Abteilungen. Abteilung 1 dient der Festlegung der Eigentümer. Die Abteilung 2 dient der Festlegung von dinglichen Belastungen, wie zum Beispiel Wege- oder Leitungsrechten für Dritte. Abteilung 3 regelt die Grundpfanddienste, Hypotheken und Grundschulden.