ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten

Grunddienstbarkeit

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Eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eines Grundstücks ist eine zvilrechtliche Einigung zweier Parteien. Sie regelt ein Wege-, Leitungs- oder/und Fahrrecht. Wenn sich zwei Nachbarn einig sind, daß z.B. ein hinteres, nicht an die öffentlichen Wege angeschlossenes Grundstück über das vordere erschlossen (also erreicht) werden kann, dann muss eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des vorderen Grundstücks (dienendes) für das hintere (herschendes) eingetragen werden. Diese Grunddienstbarkeit gewährt dem herrschenden Grundstück auf dem fremden Boden eigentümerähnliche Rechte. Diese sind nicht personengebunden, sondern verbleiben auf unbestimmte Zeit bei der Sache, also dem Grundstück. Die Grunddienstbarkeiten sind mit veräußerbar.
Geregelt wird die Grunddienstbarkeit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 1018 ff.