ARCHIPENDIUM von Architekten für Architekten
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Gemäß BGB muß ein Bauwerk seitens eines Bauunternehmers mangelfrei hergestellt werden. Der Wert der Tauglichkeit darf nicht gemindert werden. Die Definition eines Mangels ist nicht immer eindeutig geklärt, so daß diese Materie reichhaltige Akten füllt. Ein Mangel aus der Sicht eines Erwerbers muss nicht ein objektiver Mangel sein.
Die wichtigste Phase während der abschliessenden Leistungen auf einer Baustelle stellt die Mängelbeseitigung dar. Diese wird vor Beendigung und somit zu der Zeit festgehalten und durchgeführt, zu der die Baufirmen noch auf der Baustelle anwesend sind. Sollten Mängel nicht beseitigt werden, kann die Sicherungsbürgschaft aktiviert werden oder der Rechtsweg beschritten werden.