Fenster und Türen machen in der Regel nur einen kleinen Teil der Hausfassade aus. Dennoch kann durch diese Öffnungen eines Gebäudes zur Außenwelt einem Bauwerk ein vorbestimmter Ausdruck, ein Gesicht verliehen werden. Dieser Effekt wurde bereits sehr früh in der Architekturgeschichte entdeckt. Nicht umsonst besitzen Kirchen, Burgen, Schlösser und Rathäuser Türen, die aufgrund ihrer überdimensionierten Größe als Portal zu bezeichnen sind.
So wie der Zugang zu einem Haus die Stellung seiner Nutzer in der Gesellschaft unterstreicht, so wurden Gebäude errichtet, die überdeutlich zeigen, dass Niemand berechtigt ist ihnen ihre Geheimnisse zu entlocken. Paradebeispiel dazu sind die berühmten Pyramiden von Gizeh, bei denen der tatsächliche Zugang viele Monate lang gesucht werden musste, um die Grabkammer erreichen zu können.
In der modernen Architektur müssen Fenster und Türen eine Reihe von Eigenschaften erfüllen. Durch das erhöhte Sicherheitsbedürfnis stehen Schutzaspekte im Vordergrund. Fenster mit Mehrfachverriegelung, Türen mit verdeckten Scharnieren und eingelassenen Schließzylindern, Sicherheitsglas, Glas mit schusshemmender und einbruchshemmender Wirkung, Brandschutztüren und automatische Schließsysteme für Hauseingänge, Garagen oder Panik-Räume stehen im Fokus der Bauherren sowie der Fenster- und Türen-Hersteller.
Dabei wird der ästhetische Aspekt nicht außer Acht gelassen. Es sind hoch technisierte Türen und Fenster als Schließsysteme erhältlich, die höchsten Sicherheitsanforderungen standhalten und zugleich dekorative Accessoires bei der Gestaltung einer Hausfassade sind, ohne dass die technischen Fähigkeiten offensichtlich sind.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei die einzelnen Begriffe um den Hauptbegriff Außentür.
Eine Eingangstür, Haustür oder der Hauseingang sind bei Einfamilienhäusern der Zugang in ein Gebäude von der Gemeindefläche aus.
Bei Mehrfamilienhäusern erfüllt diese Aufgabe der Hauseingang, hinter dem die einzelnen Wohnungstüren zu finden sind. Rein rechtlich ist eine Wohnungstür deutlich von der Außentür als Hauseingang zu unterscheiden. So gilt beispielsweise ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl grundsätzlich für alle Räume hinter der Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus, nicht aber für gemeinschaftlich genutzte Räume, die allen Mietern offen zugänglich sind oder gar für deren Wohnungen.